Betreuung

Vorrausetzungen

Eine Betreuung ist dann erforderlich, wenn volljährige Menschen ihre Angelegenheiten nicht oder nicht allein erledigen können, weil sie:

  • psychisch krank,
  • geistig, seelisch oder körperlich behindert sind.

Diese Menschen sind daher auf die Unterstützung anderer Personen angewiesen.

Vorgehensweise

Das zuständige Betreuungsgericht übernimmt die Prüfung der Erfordernisse, die Bestellung der Betreuer und entscheidet über die Aufgabenkreise, die der Betreuer übernimmt.
Eine Anregung zur Einrichtung einer Betreuung für eine andere Person kann jeder beim zuständigen Betreuungsgericht des Amtsgerichtes stellen.

Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen!

Wer seinen Willen frei bestimmen kann, darf keinen rechtlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen. Die Betreuung dient nicht dazu, dem Betroffenen zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen.

Tätigkeitsprofil eines rechtlichen Betreuers

Unter einem Betreuer wird im Allgemeinen eine Person verstanden, die einen anderen Menschen pflegt oder sich um diesen kümmert. Dieses Verständnis des Begriffs Betreuer ist jedoch nur bedingt auf gerichtlich bestellte Betreuer anwendbar. Das Betreuungsrecht definiert die Tätigkeit eines gerichtlich bestellten Betreuers in § 1901 Abs. 1 BGB. Hiernach umfasst eine Betreuung alle Tätigkeiten, die zur rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten notwendig sind. Sie ist demnach als bedarfsbezogene Rechtsfürsorge zu verstehen und faktische Tätigkeiten fallen regelmäßig nicht in den Tätigkeitsbereich eines gerichtlich bestellten Betreuers. So kommen beispielsweise bei Pflegebedürftigkeit eines Betreuten und der Übertragung des entsprechenden Aufgabenkreises die Organisation eines Pflegedienstes, die dafür notwendigen Rechtsgeschäfte und die Kontrolle der Durchführung der Pflege als Tätigkeiten in Betracht, nicht aber die faktischen Handlungen zur Pflege selbst.

Ende einer Betreuung

Die Betreuerbestellung ist keine endgültige Angelegenheit. Das Gericht ist zur regelmäßigen Prüfung verpflichtet. Mindestens alle sieben Jahre prüft das Betreuungsgericht, ob die Betreuung unverändert fortzuführen ist. Fällt der Handlungsbedarf für eine rechtliche Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben.