SATZUNG

BEHINDERTENVERBAND DESSAU e.V


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verband führt den Namen „Behindertenverband Dessau e.V.“ (BVD). Er ist Mitglied des Allgemeinen Behinderten-Verbandes Deutschlands (ABiD) und des Deut-schen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV).
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Dessau.
(3) Der Verband ist in das Vereinsregister Dessau unter der Nummer 181 eingetragen.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Verbandes erstreckt sich auf das Territorium des Regierungsbezir-kes Dessau.

§ 2 Vereinszweck und Steuerbegünstigung

(1) Der Verein ist eine demokratische und solidarische Selbsthilfeorganisation von Menschen mit Behinderungen, deren Angehörigen und Freunden sowie engagierten Bürgern zur Wahrnehmung sozialer Aufgaben. Er wird ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindung aus sozialer und humanitärer Verantwortung tätig.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Im Einzelnen sind dies die Förderung der Jugendhilfe, des Wohlfahrtswesens und der Hilfe für Behinderte sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
(3) Die Zwecke des Vereins werden dabei insbesondere verwirklicht durch den Betrieb sozialer Dienste und Einrichtungen im Bereich der Jugendhilfe und der Behindertenhilfe wie z.B. (integrative) Kindertageseinrichtungen, Frühförderstellen sowie Betreuungsvereine.
Außerdem verwirklicht er seine Zwecke durch
- den Betrieb eines Behindertenfahrdienstes,
- die Bereitstellung von Begegnungsräumen für behinderte und nichtbehinderte Menschen,
- den Betrieb von Inklusionsbetrieben (§§ 215 ff. SGB IX) und
- die Schaffung von behindertengerechtem Wohnraum.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschlie-ßen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können werden Vereine und juristische Personen mit Sitz im Regie-rungsbezirk Dessau, die nach Satzung oder Gesellschaftervertrag der Förderung und Betreuung Behinderter dienen und als gemeinnützig anerkannt sind.
(2) Ordentliche Mitglieder können werden natürliche Personen mit Vollendung des 14. Lebens-jahres, unabhängig von der Art der Behinderung oder der vorhandenen Tatsache einer Behinderung, soweit sie eine Übereinstimmung mit den Zielen des Verbandes erklären.
(3) Fördernde Mitglieder können werden natürliche und juristische Personen, die den Verband gemäß seiner erklärten Zielstellung durch aktive Mitarbeit oder Zahlung eines regelmäßigen jährlichen Förderungsbeitrages fördern.
(4) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand binnen 4 Wochen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch
- Wegfall der Rechtsfähigkeit, des Zwecks oder der Gemeinnützigkeit des Mitgliedes (für Vereine/juristische Personen);
- Austritt, der durch schriftliche empfangsbedürftige Mitteilung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende erklärt werden kann;
- Ausschluss wegen erheblichen Verstoßes gegen die Interessen des Verbandes und wegen Beitragsrückständen von 2 Jahren.
Mit dem Ausschluss des Vereins/juristische Personen verlieren deren Mitglieder alle Ämter und Befugnisse im Verband sowie der Verein alle Ansprüche aus dem Verbands-vermögen. Er bleibt jedoch für etwaige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband haft-bar.
- Tod.

§ 4 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, und zwar im ersten Quartal des Geschäftsjahres, einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung mit einer Ladefrist von 14 Tagen mit Angabe des Tagungsdatums und des Tagungsortes.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder dies erforderlich halten.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich.
(5) Jeder Verein/juristische Person hat drei Stimmen. Die Stimmen dürfen nur einheitlich abge-geben werden. Jede natürliche Person hat eine Stimme.
(6) Im übrigen gilt die Wahl- und Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung.
(7) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie der Revisoren;
- Genehmigung des Haushaltsplanes;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Beschlussfassung über An- und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, Beteiligung an Gesellschaften, Mitgliedschaft in Verbänden;
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Revisoren;
- Entlastung des Vorstandes.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- bis zu zwei Beisitzern
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
(3) Tritt der gesamte Vorstand zurück, berufen die Revisoren binnen eines Monats eine Mitglie-derversammlung ein.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und verwaltet das Verbands-vermögen. Er hat für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan zu erstellen und der Mitglie-derversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen sind zu erstatten.
(6) Der Vorstand bedient sich zu seiner Entlastung eines Geschäftsführers.
(7) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen bilden.
(8) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 7 Revisoren

(1) Der Vorstand hat zwei Revisoren.
(2) Die Revisoren werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Die Revisoren prüfen alljährlich bis zum 28. Februar des folgenden Geschäftsjahres die Kassenführung und Vermögensverwaltung auf rechnerische Richtigkeit und auf wirtschaftli-che und satzungsgemäße Verwendung der Mittel.
(4) Sie erstellen einen Revisorenbericht, der in der Mitgliederversammlung vorzutragen ist und jedem Mitglied zur Einsicht zur Verfügung steht.
(5) Die Revisoren haben jederzeit das Recht und auf Antrag eines Viertels der Mitglieder die Pflicht zu einer außerordentlichen Prüfung.

§ 8 Finanzen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Finanzierung des Verbandes dienen
- Beiträge der Mitglieder;
- Spenden, Bußgelder und Zuwendungen der öffentlichen Hand;
- Erträge aus sozialen Dienstleistungen;
- Kapitalerträge des Verbandsvermögens.
(3) Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge für Vereine/juristische Personen und Monatsbeiträge für natürliche Personen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sind in der Beitragsordnung festge-legt.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Verbandes keine Anteile aus dem Verbandsvermögen ausgezahlt.

§ 9 Haftung

Die Haftung des Verbandes für Ansprüche Dritter regelt sich nach dem BGB.

§ 10 Vertretung im Rechtsverkehr

Der Verband wird im Rechtsverkehr durch seinen Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter oder durch Personen, denen Vollmacht erteilt ist, vertreten.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine Dreiviertelmehrheitsentscheidung erfol-gen. Dazu müssen mindestens Dreiviertel der Mitglieder anwesend sein.
(2) Im Falle der Auflösung werden die Revisoren als Liquidatoren tätig.
(3) Das Vermögen des Verbandes fällt im Falle der Auflösung dem Landesverband Sachsen-Anhalt des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zu, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
(4) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.