Elternvertretung und Kuratorium

Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt
§ 19 (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) Vom 5. März 2003

(1) Um den Aufgaben der Tageseinrichtung nach § 5 gerecht werden zu können und im Interesse der bestmöglichen Förderung und Betreuung jedes einzelnen Kindes ist eine vertrauensvolle und kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Eltern und pädagogischen Fach-und Hilfskräften notwendig. (2) Die Elternschaft der Tageseinrichtung wählt auf Vorschlag der Elternschaft wenigstens zwei Vertreterinnen oder Vertreter für das Kuratorium der Tageseinrichtung. Sofern in einer Tageseinrichtung Gruppen vorhanden sind, soll dies bei der Besetzung des Kuratoriums mit Elternvertreterinnen und Elternvertreter angemessene Berücksichtigung finden. Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter nach Satz 1, die leitende Betreuungskraft und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Trägers bilden das Kuratorium der Tageseinrichtung. (3) Das Kuratorium soll den Träger beraten und ist von ihm vor grundsätzlichen Entscheidungen zu beteiligen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere 1. die Beratung der Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit, 2. die Beratung bei einem möglichen Wechsel des Trägers der Einrichtung, 3. die Beratung über die Teilnahme der Tageseinrichtung an Modellprojekten, 4. die Beratung der Grundsätze für die Aufnahme von Kindern in die Tageseinrichtung, 5. die Anhörung zu Festlegungen der baulichen Beschaffenheit sowie räumlichen und sächlichen Ausstattung, 6. die Unterstützung der Bemühungen des Trägers um eine ausreichende und qualifizierte personelle Besetzung
7. die Beratung im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu den Kostenbeiträgen, 8. die Beteiligung im Verfahren zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen und 9. die Information der Eltern. Die Zustimmung des Kuratoriums ist erforderlich 1. zur Änderung der Konzeption, 2. zur Festlegung der Öffnungs- und Schließzeiten, 3. zur Festlegung, ob die gesundheitliche Eignung eines Kindes nach einer Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen ist, 4. zur Änderung der Art oder des Umfangs der Verpflegung oder zum Wechsel des Anbieters.

(4) Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter jedes Kuratoriums der Tageseinrichtungen in einer Gemeinde oder Verbandsgemeinde wählen für die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren Stellvertretung für die Vertretung der Eltern in der Gemeinde oder Verbandsgemeinde (Gemeindeelternvertretung). Die Gemeindeelternvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand, der sie in allen ihren Angelegenheiten vertritt. Der Vorstand ist von der Gemeinde bei allen die Betreuung von Kindern betreffenden Fragen zu beteiligen. Das Nähere zum Verfahren und zu den Terminen der Wahlen zu den Gemeindeelternvertretungen regeln die Gemeinden und Verbandsgemeinden durch Satzung.

(5) Jede Gemeindeelternvertretung innerhalb eines Landkreises wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren Stellvertretung für die Vertretung der Eltern im Landkreis (Kreiselternvertretung). Die Kreiselternvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand, der sie in allen ihren Angelegenheiten vertritt. Zur Entsendung in den Jugendhilfeausschuss wählt die Kreiselternvertretung aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren Stellvertretung.

(6) In kreisfreien Städten wählen die Elternvertreterinnen und Elternvertreter jedes Kuratoriums einer Tageseinrichtung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren Stellvertretung für die Vertretung der Eltern in der kreisfreien Stadt (Stadtelternvertretung). Die Stadtelternvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand, der sie in allen ihren Angelegenheiten vertritt. Zur Entsendung in den Jugendhilfeausschuss wählt die Stadtelternvertretung aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren Stellvertretung.

(7) Das Nähere zum Verfahren und zu den Terminen der Wahlen zu den Stadt- und Kreiselternvertretungen regelt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Satzung.

(8) Die Kreiselternvertretungen und die Stadtelternvertretungen wählen für die Dauer von zwei Jahren eine Landeselternvertretung. Die Landeselternvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand, der sie in allen ihren Angelegenheiten vertritt. Zur Entsendung in den Landesjugendhilfeausschuss wählt die Landeselternvertretung aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren Stellvertretung. Die Geschäftsstelle der Landeselternvertretung wird beim Kinderbeauftragten des Landes Sachsen-Anhalt eingerichtet.

(9) Die Gemeinde-, Kreis-, Stadt- und Landeselternvertretungen tagen mindestens einmal im Jahr. Sie wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand, der als Ansprechpartner für die Eltern und die Verwaltung dient sowie die laufenden Geschäfte führt. Die Elternvertretungen sind unabhängig und sollen sich eine Geschäftsordnung geben.